S a t z u n g
Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 99817 Eisenach (Geschäftsstelle). Der Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. ist ein Landesverband des „Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V.“ (BDS).
§ 2 Zweck
1. Der Landesverband bezweckt die Förderung des Schießsports in Thüringen durch Zusammenschluss der Sportschützen unter Wahrung der inneren Selbständigkeit der Vereine.
Dem Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. obliegt die Vertretung seiner Vereine gegenüber dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) und anderen Landesverbänden.
2. Der Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. ist politisch und konfessionell neutral. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet, er erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Seine Ziele werden erreicht durch:
1. Pflege des Schießsports.
2. Durchführung von Landesmeisterschaften
3. Durchführung von Landespokalschießen
4. Heranführen der Jugend an den Schießsport
- 3 Geschäfts-, Sportjahr
Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. sowie die Satzung und die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen des BDS an.
2. Unmittelbare Mitglieder können Vereine sein, die im Bundesland Thüringen ihren Sitz haben.
Einzelne Personen, die keinem Verein angehören, werden nicht in den Landesverband aufgenommen.
Einzelne Personen, die einen Verein verlassen und sich keinen anderen Verein des Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. anschließen, verlieren ihre Mitgliedschaft im Landesverband und somit im BDS.
Die Vereine müssen sich die Förderung und Pflege des Schießsports zum Ziel gesetzt haben.
3. Durch die Aufnahme eines Vereins in den Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. werden die diesem Verein angehörenden und dem BDS gemeldeten Mitglieder zu mittelbaren Mitgliedern im Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.
4. Über den schriftlich an den Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. gerichteten Aufnahmeantrag eines neuen Vereins entscheidet das Präsidium im Rahmen der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden Vorstandssitzung.
Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde an den Gesamtvorstand offen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, nach Bekanntgabe der Entscheidung an den Betroffenen, mit schriftlicher Begründung an den Gesamtvorstand zu richten, der darüber endgültig entscheidet.
5. Einzelpersonen, die sich um den Landesverband besonders verdient gemacht haben, können durch den Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Landesdelegiertenversammlung.
6. Präsidenten des Landesverbandes, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amt ausscheiden, können von der Landesdelegiertenversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ehrenpräsidenten haben Sitz im Gesamtvorstand und in der Landesdelegiertenversammlung.
7. Fördernde Mitglieder sind zugelassen, sie haben kein Stimmrecht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bundes- und Landesverbandes zu wahren, bei der Verwirklichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre Anordnungen zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet, allen gesetzlichen Anforderungen zur Erhaltung der Anerkennung des BDS als Schießsportverband im Sinne des Bundeswaffengesetzes nachzukommen.
2. Die unmittelbaren Mitglieder (Vereine) haben die Namen der dem BDS angeschlossenen Mitglieder, deren Anschriften und Geburtsdatum dem Landesverband mitzuteilen. Der Landesverband kann die Mitteilung von Daten verlangen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.
Sie haben bis zum 30.1. des laufenden Geschäftsjahres den dementsprechenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Jede personelle Veränderung des Vorstandes eines Vereins ist der
Landesgeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Die übermittelten Daten werden von der Landesgeschäftsstelle nur zur Organisation des Sportbetriebes, zur Mitgliederverwaltung und -kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften genutzt. Eine Übermittlung an Dritte außer dem BDS findet nicht statt.
3. Ihre Mitgliedsrechte üben die Vereine in der Landesdelegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus.
Jeder Verein hat eine Grundstimme, die vom Vorsitzenden bzw. von einem Beauftragten ausgeübt werden soll.
Entsprechend der vorausgegangenen Beitragsleistung können die Vereine, die mehr als 40 Mitglieder haben, je weitere angefangene 40 Mitglieder einen weiteren Delegierten senden. Der zusätzliche Delegierte ist von den Vereinen unter Beachtung demokratischer Grundsätze zu wählen.
Soweit der Beitrag nicht gezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er im Falle seiner Verhinderung auf ein anderes Mitglied seines Vereins vertretungsweise übertragen kann.
Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht des Vertretenden auszuweisen. Niemand hat mehr als eine Stimme.
4. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.
5. Doppelmitglieder bezahlen ihren Jahresbeitrag nur einmal im Jahr. Dies bezieht sich auf Landes- und Bundesbeiträge.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss des Vereins. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.
ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
3. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Präsidenten spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines unmittelbaren und mittelbaren Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen Ordnungen, Anordnungen sowie schießsportliche Regeln des BDS und Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. verstößt oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag des Präsidiums.
5. Ein vom BDS oder vom Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. ausgeschlossenes Mitglied kann von keinem Verein des BDS mehr als Mitglied gemeldet werden.
6. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren.
Macht er davon, trotz schriftlicher Aufforderung, bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Ausschluss durch den Gesamtvorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Präsidium einzulegen.
Das Präsidium legt die Beschwerde der nächsten Landesdelegiertenversammlung vor, welche dann endgültig entscheidet.
7. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesverbandes und wird der Landesverband dadurch handlungsunfähig, so kann vom Bundesverband ein Notvorstand benannt werden, der innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberuft.
8. Die Satzungen der Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und zu der Satzung des BDS stehen.
§ 7 Organe des Landesverbandes
1. Geschäftsführender Vorstand
2. Präsidium
3. Gesamtvorstand
4. Landesdelegiertenversammlung
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. Präsident
2. https://bdsthueringen.de/cdf586c4-574a-4ea0-b0c3-c0c61601628b" alt="" width="21" height="24" />2 Vizepräsidenten
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten.
Zur rechtlichen Vertretung des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. genügt das Zusammenwirken des Präsidenten mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des Satzes (1).
Die Vizepräsidenten sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vizepräsidenten jedoch nicht gegen den Willen des Präsidenten die Vertretungsberechtigung ausüben.
3. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Landesdelegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Wahlen zu Absatz (1) sind getrennt durchzuführen. Wird bei der Wahl des Präsidenten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.
Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit.
4. Sitzungen der Organe werden vom Präsidenten oder im Falle der Verhinderung durch einen Vizepräsidenten einberufen und geleitet.
Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sie verlangen.
5. Das Vermögen des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. wird vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Er hat ebenso für eine ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung Sorge zu tragen. Die Beauftragungen regelt die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes.
6. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der unmittelbaren Mitglieder teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu jedem Punkt der Tagesordnung das Wort zu erteilen.
7. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die mit einem Assistenten des geschäftsführenden Vorstandes besetzt werden kann.
Bestellung und Entlassung des Assistenten des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten unter Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Der Assistent des geschäftsführenden Vorstandes nimmt an den Sitzungen der Organe des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. teil, er darf kein Amt innerhalb eines Organs im Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. bekleiden.
Die Gehaltsregelung obliegt dem Gesamtvorstand.
8. Bestätigungen der waffenrechtlichen Befürwortungen werden vom Präsidenten und von einem beauftragten Vizepräsidenten des Landesverbandes bearbeitet und unterzeichnet. Der Präsident wird vom Bundesvorstand bestätigt und beauftragt, Bestätigungen der waffenrechtlichen Befürwortungen gegenüber der Ordnungsbehörde auszustellen.
§ 9 Präsidium
1. Dem Präsidium gehören an:
1. geschäftsführende Vorstand
2. Landessportleiter
3. Landesausbildungsleiter
2. Landessportleiter und Landesausbildungsleiter werden von der Landesdelegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Kandidaten für die Ämter der Landessportleiter und des Landesausbildungsleiters sind vom Gesamtvorstand und der Landesdelegiertenversammlung vorzuschlagen. Eine kommissarische Besetzung der Landessportleiter ist möglich.
3. Landessportleiter sind insbesondere für eine ordnungsgemäße Durchführung der Landesmeisterschaften sowie der Pokalschießen verantwortlich.
4. Der Landesausbildungsleiter ist insbesondere für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung von Schießleitern, die Unterweisung von Standaufsichten und die Organisation und Durchführung von Sachkundeprüfungen verantwortlich.
5. Eine Sitzung des Präsidiums ist einzuberufen, wenn drei Präsidialmitglieder sie verlangen.
§ 10 Gesamtvorstand
1. Dem Gesamtvorstand gehören an:
1. Mitglieder des Präsidiums
2. gewählte Vereinsvertreter (max. 7)
3. Ehrenpräsidenten
Der Gesamtvorstand soll von dem Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Sitzung zu ergeben.
Der Gesamtvorstand ist außerdem einzuberufen, wenn dies schriftlich 7 seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller selbst den Gesamtvorstand einberufen.
2. Der Gesamtvorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Landesdelegiertenversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Präsidiums fallen; insbesondere jedoch für folgende Angelegenheiten:
1. Beratung des Präsidiums in wichtigen Angelegenheiten
2. Bestellung von Sonderausschüssen
3. Erlass, Ergänzung und Abänderung von Geschäftsordnungen für die Landesorgane.
4. Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidiums
5. Bestimmung des Termins und des Veranstaltungsortes für Landesmeisterschaften
6. Suspendierung von Mitgliedern des Präsidiums bzw. des Gesamtvorstandes, die für den Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. nicht mehr tragbar sind, bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung. Für ein Mitglied des Präsidiums sollte ein kommissarischer Nachfolger bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung benannt werden.
Bei der Suspendierung von mehr als einem Mitglied des Präsidiums bestimmt der Gesamtvorstand eine Frist, innerhalb derer eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung zum Zwecke der erforderlichen Neu- bzw. Ergänzungswahlen einzuberufen ist.
7. Bestimmung des Termins und des Veranstaltungsortes einer Landesdelegiertenversammlung
8. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Landesdelegiertenversammlung
1. Die Landesdelegiertenversammlung ist oberstes Organ des Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. Sie setzt sich zusammen aus:
1. Mitgliedern des Gesamtvorstandes
2. Delegierten der Vereine (§ 5, Abs. 3)
3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern
2. Die Landesdelegiertenversammlung ist zuständig für:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidiums
2. Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidiums
3. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
4. Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidiums (§10 Abs.3 Ziff. 6)
5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die Rechnungsprüfer können wiedergewählt werden.
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.
7. Satzungsänderungen
8. An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
9. Auflösung des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.
3. Jährlich findet eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand an die dem Landesverband zuletzt bekannte E-Mail- Adresse des Vereins. Vereine, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Versand. Zu laden sind die Vereinsvertreter, die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.
4. Anträge zu einer Landesdelegiertenversammlung können von den Organen und den unmittelbaren Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens sechs Wochen vor deren Beginn bei der Geschäftsstelle oder dem Präsidium des Landesverbandes eingereicht sein, damit sie in der Tagesordnung berücksichtigt werden können. Über die Zulassung später eingehender Anträge oder von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und jeder Delegierte haben nur je eine Stimme.
6. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert oder die Hälfte aller Mitglieder des Gesamtvorstandes oder ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. zu richten.
§ 12 Mitgliedschaft im BDS
1. Der Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. erkennt die Satzung des BDS in seiner jeweils gültigen Fassung für sich als verbindlich an.
2. Abs. (1) ist durch Satzungsänderung nicht änderbar, solange der Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. Mitglied im BDS ist.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Mitglieder der Organe des Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. und seiner Ausschüsse üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Die im Interesse des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. entstandenen Kosten werden in der vom Gesamtvorstand festgesetzten Höhe ersetzt.
Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Gesamtvorstand Tätigkeitsvergütungen beschließen.
Die Mitglieder des Präsidiums können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
1. Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit der
Mitglieder beschlussfähig.
Eine Landesdelegiertenversammlung ist mit den anwesenden
Mitgliedern beschlussfähig.
Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
2. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß ein Antrag auf geheime Wahlen vorliegt und von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird.
3. Abstimmungen des Präsidiums oder des Gesamtvorstandes können auch außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Erklärung der Mitglieder des Organs gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB erfolgen.
Bei Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung und Versammlung ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der
Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder im Verband verarbeitet.
2. Die personenbezogenen Daten werden dem BDS in der Regel durch die angeschlossenen Landesverbände übermittelt. Diese schaffen die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Zulässigkeit der Übermittlung von
Mitgliederdaten an den BDS muss sich aus den Satzungen direkt oder den jeweiligen Datenschutzregelungen der Landesverbände ergeben.
3. Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
4. Zur Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
5. Um den rechtkonformen Umgang mit Daten zu gewährleisten, beschließt der Gesamtvorstand eine Datenschutzrichtlinie, die alle wesentlichen Vorgaben enthält und auf die die in Absatz 3 genannten Personengruppen zu verpflichten sind. Ohne eine solche Verpflichtungserklärung dürfen diese Personengruppen nicht tätig werden bzw. dürfen ihnen weder Daten bekannt gegeben oder übergeben werden.
§ 16 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das gesamte vorhandene Vermögen dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS) zur Verfügung zu stellen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie z. B. Schießsport, einzusetzen und ggf. einer Tradition und Aufgaben des Landesverbandes übernehmenden Institution zu überantworten.
Eisenach, den 21.01.2023
Steffen Ezell Thomas Gaber Uwe Peter
Präsident Vizepräsident Vizepräsident